Zweck und Rechtliche Grundlagen der Datenverarbeitung
Die Schule soll Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Werthaltungen vermitteln, die die Schülerinnen und Schüler in die Lage versetzen, ihre Entscheidungen selbständig zu treffen und selbständig weiter zu lernen, um berufliche und persönliche Entwicklungsaufgaben zu bewältigen, das eigene Leben und die Zukunft der Gesellschaft aktiv zu gestalten. Diesem Zweck dient die Datenverarbeitung an der Schule. Die Verarbeitung der Daten erfolgt auf der Grundlage von § 64 des Berliner Schulgesetzes (SchulG), der Sekundarstufe I-Verordnung, der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe, der Schuldatenverordnung (SchuldatenV) und der Digitalen Lehr- und Lernmittel-Verordnung (DigLLV). Danach dürfen die Schulen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen schulbezogenen Aufgaben erforderlich ist. Welche Daten in der Schule verarbeitet werden, wird in den Paragraphen 7 bis 14 und in den Anlagen der SchuldatenV (Anlage 1 und Anlage 2) und in den Paragraphen 2, 4 und 5 und in der Anlage Abschnitt A der DigLL festgelegt. Bei Schulwechsel erhält unsere Schule den Schülerbogen sowie – wenn vorhanden – den sonderpädagogischen Förderbogen von der abgebenden Schule, nachdem Ihr Kind bei uns aufgenommen wurde. Für die schulische Förderung Ihres Kindes ist gegebenenfalls die Erstellung von Gutachten und Förderplänen erforderlich. Vorschriften dazu finden Sie in §§ 3, 6, 32 der Sonderpädagogikverordnung.
Weitere Zwecke der Datenverarbeitung sind die Unterrichtsplanung und -gestaltung, das Erstellen von Zeugnissen, die Schulgesundheitspflege, die Schulstatistik (§ 27 SchuldatenV), die Überwachung der Schulpflicht, die Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten, erforderlichenfalls die Durchführung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß §§ 62, 63 SchulG sowie die Evaluation und Qualitätssicherung der schulischen Arbeit gemäß §§ 9, 65 Absatz 1 SchulG und der Verordnung über schulische Qualitätssicherung und Evaluation.
Die Erhebung der Staatsangehörigkeit, des Geburtslandes sowie bei nichtdeutschem Geburtsland das Jahr des Zuzuges nach Deutschland im Rahmen der Schulstatistik erfolgt auf Beschluss der Kultusministerkonferenz.
- Weitergehende Informationen:
Wichtigsten Gesetze, Verordnungen und Vorschriften des Berliner Bildungssystems finden Sie unter www.berlin.de/sen/bildung/schule/rechtsvorschriften.
Hinweise zur Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung finden Sie auf der Seite der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unter www.datenschutzberlin.de.
Die komplette und detailierte Auflistung aller zu verarbeitenden Daten gemäß der Anlage 1 der Schuldatenverordnung finden Sie hier.
Mit freundlichen Grüßen
Ilka Bredenbeck